Kinder haben das Recht auf beide Elternteile!

Mai 31, 2021

Eine Trennung oder Scheidung ist für alle Beteiligten des Systems eine enorme emotionale Herausforderung und stellt eine der Lebenskrisen dar, die uns im Laufe unseres Lebens begegnen können. Um einiges schwieriger kann sich diese Situation herausstellen, wenn Kinder im Spiel sind. Denn das Eltern sein verschwindet nicht mit der Trennung. Für die Erwachsen gilt es - die Paar- und Elternebene zu trennen - zum Wohle des Kindes! Dies ist nicht immer einfach, da man selbst in einer Krise steckt. Was Kinder in einer Trennungsphase oder danach brauchen, dazu lesen Sie mehr in meinem nächsten Blogbeitrag Mitte Juni. Heute geht es um die verschiedensten Betreuungsmodelle. Seien Sie kreativ - Ihnen und Ihrem Kind / Ihren Kindern zuliebe. Noch eine kleine Anmerkung: wenn ich von Eltern spreche, meine ich nicht nur die biologischen Eltern!

Wenn die Entscheidung gefallen ist und sich Eltern trennen, sollte dies für die Kinder heißen, dass sie ein einigermaßen entspanntes Leben mit beiden Eltern zu unterschiedlichen Zeiten führen können.

Kinder und Jugendliche brauchen ihre Eltern gerade in der Zeit nach der Trennung auf eine besondere Art und Weise. Sie wollen erleben, dass trotz der Trennung der Eltern beide Elternteile nach wie vor für sie da sind. Dafür müssen die Eltern aber auch die Kraft aufbringen (können) und es vor allem auch wollen. Abgesehen davon haben die Eltern aber auch die gesetzliche Verpflichtung dazu.

Die Signale des Kindes deuten

Eine Trennung der Eltern bedeutet für die Kinder eine große Verunsicherung. Je jünger das Kind, umso mehr ist es auf seine Eltern angewiesen und ohne sie gar nicht überlebensfähig. Wenn ein Elternteil plötzlich geht, woher soll das Kind wissen, dass der andere das nicht auch noch tut und es dann ganz allein ist? Die Veränderungen durch die Trennung befeuern das sogenannte Bindungssystem. Mögliche Beispiele (nicht vollzählig) sind folgende:

  • Das Kind klammert sich womöglich an einen Elternteil und verliert das Interesse am Spielen und Erkunden. Je jünger das Kind ist, umso wahrscheinlicher ist das.
  • Das Kind nässt wieder ein, obwohl es schon trocken war oder "fällt wieder zurück" in eine frühere Entwicklungsstufe.
  • Leistungsabfall in der Schule
  • Aggression und / oder Rückzug, etc.

Verhaltensänderungen sind eine ganz normale Reaktion und haben oft nichts damit zu tun, dass das Kind keinen Kontakt zum ausgezogenen Elternteil haben möchte oder dass es sich dort nicht wohl fühlt. Leider wird dies oft fälschlicherweise angenommen.

Ganz klar ist jedoch: Vernachlässigung, Misshandlung oder sexuellen Missbrauch sollte ein Kind nicht erleben müssen. Davor muss es geschützt werden! Auch bei gravierenden psychischen Erkrankungen oder schweren Suchtentwicklungen eines Elternteils muss vorrangig für den Schutz des Kindes gesorgt werden.

Mögliche Betreuungsmodelle

Es gibt verschiedenste Varianten. Nur weil die Gesetzgebung oftmals noch in veralteten Rollenbildern gefangen ist, heißt dies nicht, dass man nicht selbst Regeln für seine Familie - die man ja auch noch nach der Trennung ist - aufstellen kann. Eine einvernehmliche Regelung zwischen den Eltern kann immer getroffen werden. Eltern können somit kreativ sein - zum Wohle ihrer Kinder!

Kontakt- / Umgangs- oder Besuchsrecht

Nicht nur Eltern haben das Recht auf Kontakt zu ihren Kindern, sondern auch Kinder haben Umgangsrecht mit ihren Eltern. Darüber hinaus kann das Umgangsrecht auf weitere Bezugspersonen erweitert werden mit denen das Kind in engem Kontakt stand.

Jeder Elternteil und das Kind haben gesetzlich das Recht einander zu treffen. Das Kontaktrecht, früher Besuchsrecht genannt, sollte grundsätzlich einvernehmlich zwischen beiden Elternteilen und dem Kind geregelt werden.

Wenn das nicht möglich ist, muss das Gericht auf Antrag des Kindes oder eines Elternteils diese Kontakte festlegen. Die Besuche sollen möglichst sowohl Zeiten der Freizeit als auch die Betreuung im Alltag des Kindes umfassen. Das Alter, die Bedürfnisse und die Wünsche des Kindes sowie die Intensität der bisherigen Beziehung müssen besonders berücksichtigt werden.

Seit 1. Februar 2013 gibt es die Möglichkeit Kontakt zum Elternteil gerichtlich durchzusetzen, falls der zum Kontakt berechtigte Elternteil diesen zum Nachteil des Kindes unterlässt. In solchen Verfahren kann das Gericht die Familiengerichtshilfe als "Besuchsmittler" einsetzen, die durch ihre Anwesenheit und Überwachung die ordnungsgemäße Über- und Rückgabe des Kindes erleichtern. Für Anträge auf persönliche Kontakte fallen keine Gerichtsgebühren an.

Das Kontaktrecht besteht unabhängig davon, ob der nicht Obsorge betraute Elternteil seinen Unterhaltsleistungen nachkommt oder nicht.

Jeder Elternteil hat alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigen oder dessen Aufgaben erschweren könnte. Dieses "Wohlverhaltensgebot" dient dem Kindeswohl und bedeutet, dass der andere Elternteil beispielsweise dem Kind gegenüber nicht schlecht gemacht werden soll.

Gesetzliche Richtlinien des Umgangsrechts

Letztendlich gibt es keine genauen gesetzlichen Richtlinien des Umgangsrechts, d.h. es gibt keine Festlegung darüber, wie oft der nicht betreuende Elternteil das Kind sehen muss oder wie lange die Besuche dauern sollten. Es liegt im Ermessen der Eltern, wie häufig und wie lange die Besuche stattfinden sollen. Grundsätzlich ist dies von Einzelfall zu Einzelfall verschieden.

Nichtsdestotrotz hat sich die 2-Wochen-Regelung in der Gesellschaft etabliert, wobei nochmals zu betonen ist, dass dies lediglich eine Richtlinie ist. Die konkrete Entscheidung ist von vielen individuellen Faktoren abhängig. Die Rechtsprechung bietet jedoch folgende Richtlinien, an welchen die Eltern sich orientieren können:

  • Kleinkinder bis zu 2 Jahren sollten den nicht betreuenden Elternteil alle 2 Wochen für einige Stunden oder einen Tag sehen. Hierbei kann der betreuende Elternteil anwesend sein.
  • Kinder von 3 bis 6 Jahren sollten den nicht betreuenden Elternteil alle 2 Wochen für einen ganzen Tag sehen.
  • Kinder über 6 Jahre sollten den nicht betreuenden Elternteil alle 2 Wochen für ein Wochenende sehen und pro Jahr gemeinsam mit ihm zwei Wochen Urlaub verbringen können.
  • Um einer Entfremdung entgegenzuwirken, empfiehlt sich jedoch ein wöchentlicher Kontakt zum nicht betreuenden Elternteil. Das Ziel des Umgangsrechts ist die Erhaltung einer tragfähigen Eltern-Kind-Beziehung.

Andererseits kann ein regelmäßiger Kontakt zum nicht betreuenden Elternteil den betreuenden Elternteil entlasten. Dadurch kann er auch in die Erziehung des Kindes integriert werden und einen Teil der elterlichen Verantwortung übernehmen.

Auch hier gilt: Nur weil es eine Empfehlung ist, heißt dies nicht, dass man es nicht anders regeln kann! Es kommt natürlich auch darauf an, wie der Kontakt während dieser Zeit gehandhabt wird. In der heutigen Zeit gibt es sehr viele Möglichkeiten mit seinem Kind in Kontakt zu sein, auch wenn es nicht bei einem wohnt.

Besuchsbegleitung

Gestalten sich die Besuche eines Elternteils als problematisch, kann auf Antrag des Gerichts oder von Amts wegen eine Besuchsbegleitung angeordnet werden. Dies gilt auch für Eltern, die sich im Rahmen einer privaten Vereinbarung dazu entschließen. Die Besuchsbegleitung ist eine fachlich geeignete, neutrale und objektive Person, welche den Besuch des Kindes betreut. Dies kommt auch oft in Familien zu tragen, in denen Gewalt oder anderer Missbrauch auftrat.

Wechselmodell (Doppelresidenz)

Streng genommen ist die Doppelresidenz vom Gesetz her in Österreich nicht möglich. Denn die Eltern müssen sich nach wie vor bei einer Scheidung darauf einigen, bei wem sich das Kind bei Trennung der Haushalte hauptsächlich aufhält (§ 177 Abs 4 Allgemeines Bürgerliche Gesetzbuch, kurz ABGB.).

Hauptsächlicher Aufenthalt würde aber bedeuteten, dass sich das Kind zumindest zwei Drittel der Zeit bei einem Elternteil aufhält. Dies ist aber gerade bei einer Doppelresidenz nicht der Fall. Die Streichung des Erfordernisses des hauptsächlichen Aufenthalts brächte es mit sich, dass eine Unzahl an Gesetzen geändert werden müsste: So knüpft der Familienbeihilfebezug grundsätzlich an den Hauptwohnsitz an, weshalb in Folge einer Weglassung des hauptsächlichen Aufenthalts auch das Familienlastenausgleichsgesetz geändert werden müsste. Der Verfassungsgerichtshof umschiffte im Jahr 2015 (Entscheidung G 152/2015) mit seiner Erkenntnis eine Gesetzesänderung, in dem er aussprach, dass die Doppelresidenz dann möglich ist und festgelegt werden kann, wenn diese dem Kindeswohl entspricht und bisher gelebt worden ist.

Doppelresidenz bringt aber auch mit sich, dass nur ein geringer oder (bei annähernd gleichen Einkommensverhältnissen) gar kein Kindesunterhalt fließt.

Dennoch entscheiden sich immer mehr Eltern für dieses Modell, da beide Elternteile sich die Verantwortung teilen möchten und auch die Vorteile darin erkennen - für alle Beteiligten. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass dies finanziell und berufsbedingt auch möglich ist.

Der Psychologe Jan Piet de Man, hat sich in Belgien erfolgreich für die Einführung der Doppelresidenz eingesetzt. Er empfiehlt auf Grund jahrlanger Forschung die Konkrete Ausgestaltung am Alter der Kinder (siehe Grafik). Als Faustregel hat er ausgegeben, dass aufgrund der Bindungsbedürfnisse von Kindern sie nicht mehr Tage von einem Elternteil getrennt sein sollten, als das Kind an Lebensjahren zählt. Dieses Modell ist natürlich heikel, wenn die Übergabesituationen konfliktbehaftet sind, gerade bei Kleinkindern.

  • 0 bis 6 Monate => 3x pro Woche => jedes Mal 3 Stunden
  • 6 Monate bis 1 Jahr => 3x pro Woche => jedes Mal 4 Stunden + 1 Nacht
  • 1 bis 3 Jahre => 3x pro Woche => jedes Mal 5 Stunden aber 24 Stunden am Wochenende
  • 3 Jahre => nicht mehr als 3 Tage mit einem Elternteil
  • 4 Jahre => nicht mehr als 4 Tage mit einem Elternteil
  • 5 und 6 Jahre => nicht mehr als 5 Tage mit einem Elternteil => z.B. 5 / 5/ 2 / 2 (Freitag-Montag)
  • 7 Jahre => nicht mehr als 6 Tage mit einem Elternteil
  • 8 und 9 Jahre => nicht mehr als 7 Tage (1 Woche) mit einem Elternteil und 10 Tage in den Ferien
  • 10 bis 13 Jahre => nicht mehr als 7 Tage (1 Woche) mit einem Elternteil und 2 Wochen in den Ferien
  • 14 Jahre und älter => nicht mehr als 14 Tage (2 Wochen) mit 1 Elternteil, wenn die / der Jugendliche es wünscht (Übergänge am Freitag)

Nestmodell

Die Kinder bleiben immer an ein und demselben Ort und die Eltern wechseln sich in der Betreuung ab. Sprich einmal zieht Elternteil A für zum Beispiel eine Woche ein und danach zieht Elternteil B ein.

Lt. der Entscheidung des OGH vom 4. Juli 2017 ist auch beim Nestmodell ein Domizilelternteil festzulegen. Grundsätzlich haben die Eltern nach Auflösung der Ehe bei gemeinsamer Obsorge zu vereinbaren, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird. Gelingt es den Eltern nicht, eine derartige Vereinbarung zu treffen, hat das Gericht den Domizilelternteil festzulegen.

Alleinsorge ohne Kontakt

Wie der Name schon sagt, übernimmt nur ein Elternteil die Fürsorge und zum anderen Elternteil herrscht kein Kontakt. Die Gründe dafür können verschiedene sein.

Ich wünsche Ihnen und Ihrer Familie alles Gute! Falls Sie Unterstützung benötigen zögern Sie bitte nicht, sich bei mir zu melden. Ich begleite Sie als neutrale dritte Person, wenn Sie sich als Elternteile unsicher oder uneinig sind.

Herzlichst
Nadja Mack-Foraschik

 


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Buchempfehlungen / Quellenverweis:

  • Axel Beck: Jedes zweite Wochenende - Ehe, Trennung, Neubeginn
  • Jesper Juul: Kinder und Trennung
  • Hans Dusolt: Oma und Opa können helfen - Was Großeltern bei Trennung oder Scheidung tun können
  • Jesper Juul: Zwei Zuhause
  • Mathias Voelchert: Trennung in Liebe ... damit Freundschaft bleibt
  • Marianne Nolde: Eltern bleiben nach der Trennung
  • www.oesterreich.gv.at
  • www.familienrechtsinfo.at/umgangsrecht-besuchsrecht-oesterreich